Nach einem Urteil des FG Niedersachsen (5.5.21, 7 K 208/19; Rev. BFH: II R 18/22) stellen Kosten für nachträglich mit dem Bauträger vereinbarte Sonderwünsche (z. B. die Vergrößerung der Terrassenpflasterung) nach Erwerb eines noch nicht errichteten Gebäudes eine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung dar. |
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG gehören zur Gegenleistung auch Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt. Sinn dieser Regelung ist, die volle Gegenleistung für einen Erwerbsvorgang steuerlich zu erfassen. Daraus folgt, dass eine Leistung mit dem seinerzeitigen Erwerb in einem rechtlichen Zusammenhang stehen muss, soll sie zur Gegenleistung für diesen Erwerbsvorgang gehören (BFH 5.2.03, II R 15/01, BFH/NV 03, 818). Ein derartiger rechtlicher Zusammenhang besteht, wenn sich bereits aus dem ursprünglichen Vertrag, also dem Kaufvertrag oder Kauf- und Werkvertrag, ‒ sei es unmittelbar oder über allgemeine Rechtsgrundsätze wie Treu und Glauben ‒ ein Anspruch auf die spätere zusätzliche Leistung ableiten lässt. Insoweit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Inwieweit solche nachträglich vereinbarten Sonderwünsche Teil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage sein können, wird derzeit in zwei beim BFH anhängigen Revisionsverfahren geklärt. Neben dem Besprechungsfall ist eine weitere Revision unter dem Az. II R 15/22 anhängig.