(1) Der Solidaritätszuschlag war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. (2) Das SolZG 1995 i. d. F. durch Art. 4 des 2. FamEntlastG vom 1.12.2020 (BGBl 2020 I S. 2616 ) verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 oder Art. 14 GG (Bezug: §§ 1 ff. SolZG 1995 ; Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG ).
Streitig war, ob das FA den Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag ab 1.1.2020 auf 0 € wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit des Solis zu Recht abgelehnt hat. Nach Ansicht der Kläger hat „automatisch“ mit Auslaufen des Solidarpakts II (und damit der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs) auch der Solidaritätszuschlag nach dem SolzG 1995 seine Rechtfertigung verloren, weil der Solidarpakt II mit Ablauf des 31.12.2019 „erledigt“, also finanziert war.
Außerdem gebe es nach Ablauf des Veranlagungszeitraums 2019 für die Erhebung des Solis keine ausreichende rechtliche Grundlage mehr. Der BFH folgte dieser Sichtweise nicht. Er hält vielmehr auch die ab 2021 nur noch Besserverdiener erfassende Fassung des SolZG für noch verfassungskonform .
BFH, Urteil vom 17.1.2023 - IX R 15/20 NWB AAAAJ-32173